Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 74 Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 – L 10 U 550/08
- LSG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 – L 6 U 32/10
- LSG Baden-Württemberg, 18.09.2009 – L 8 U 5884/08Zitiert von 6
- BSG, 15.05.2012 – B 2 U 31/11 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - unmittelbare und mittelbare Unfallfolge - Ursachenzusammenhang - Theorie der wesentlichen Bedingung - psychische Erkrankung infolge einer objektiv nicht gebotenen berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung - mittelgradige depressive Störung - Leistungsbeginn einer VerletztenrenteZitiert von 95
- LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 – L 3 U 175/16
- BSG, 08.12.2021 – B 2 U 10/20 RGesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - MdE - Funktionseinschränkung - Verschlimmerung des Gesundheitszustandes - Bestandskraft - Vertrauensschutz - Abschmelzung - keine Addition von VerschlimmerungsanteilenZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 31.10.2025 – S 49 U 88/22
- LSG Baden-Württemberg, 18.07.2024 – L 10 U 608/23Zitiert von 1
- BSG, 16.03.2021 – B 2 U 12/19 RGesetzliche Unfallversicherung - Beendigung eines Anspruchs auf Verletztengeld - Übergangsgeld - Zahlung eines Zwischen-Übergangsgelds im Zeitraum zwischen Beendigung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und Beginn einer weiteren Maßnahme - Verletztenrentenzahlung - Einrede der Verjährung - ErmessensausübungZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/74#abs-1 (1) Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit geleistet wird, kann aufgrund einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Versicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an die vorläufige Entschädigung Rente auf unbestimmte Zeit geworden oder die letzte Rentenfeststellung bekanntgegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/74#abs-2 (2) Renten dürfen nicht für die Zeit neu festgestellt werden, in der Verletztengeld zu zahlen ist oder ein Anspruch auf Verletztengeld wegen des Bezugs von Einkommen oder des Erhalts von Betriebs- und Haushaltshilfe oder wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt von Betriebs- und Haushaltshilfe nicht besteht.